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III 2020 71

Planungs- und Baurecht (Ausstandsbegehren)

Sz Verwaltungsgericht · 2020-08-24 · Deutsch SZ
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Planungs- und Baurecht (Ausstandsbegehren) | Planungs- und Baurecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III 2020 71Entscheid vom 24. August 2020Besetzunglic.iur. Achilles Humbel, PräsidentMonica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richterlic.iur. Anna Maria Rüesch, GerichtsschreiberinParteienA.________,Beschwerdeführer,gegenGemeinderat B.________,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,C.________,c/o Carmela Erni,Oberschönenbuch 30a, 6438 Ibach,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,E.________,F.________,G.________,c/o Markus Schuler-Suter, Axenfels 18, 6443 B.________,I.________,vertreten durch J.________, c/o Isabelle Schwander, Axenstrasse 12, 6440 Brunnen,Beigeladene,GegenstandPlanungs- und Baurecht (Ausstandsbegehren)Sachverhalt:A.1Am 10. Februar 2015 erstattete A.________ Strafanzeige gegen jene Personen bzw. Behördenmitglieder der Gemeinde B.________, welche ein sie betreffendes Schreiben intern verbreitet hatten. Mit Nichtanhandnahmever­fügung vom 5. August 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft ________ keine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (RR-act. II/02/ Beilage).A.2Am 19. August 2015 (und mit analoger Eingabe am 9.9.2015) reichten A.________ bei der Staatsanwaltschaft ________ Strafanzeige ein gegen L.________ (Gemeindeschreiber), M.________ (Rechtsanwalt), N.________ (Bausekretär) und "Mitglieder des Gemeinderates". Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft ________, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt wird (RR-act. I/01/12).A.3Des Weiteren reichten A.________ im Zeitraum vom 29. Mai 2015 bis 10. Oktober 2016 bei der Staatsanwaltschaft ________ mehrere Anzeigen wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie Amtsmissbrauchs gegen namentlich nicht genannte Personen des Gemeinderates und der Gemeindeverwaltung B.________ ein. Die Anzeigen standen unter anderem im Zusammenhang mit Bauverfahren in der Gemeinde B.________. Ein Strafantrag vom 21. Januar 2016 richtete sich auch gegen D.________ wegen Nötigung und Erpressung im Zusammenhang mit einer schriftlichen Eingabe. Mit einer Strafanzeige vom 5. Oktober 2016 machte A.________ geltend, der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung hätten das kantonale Planungs- und Baugesetz und das kommunale Baureglement missachtet. Mit Nichtanhand­nahmeverfügung vom 27. Februar 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft ________ keine Strafuntersuchung (RR-act. II/02/Beilage).A.4Am 18. Oktober 2018 reichten A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung gegen O.________ (Gemeinderat), P.________ (Gemeindepräsident), Q.________ (Gemeindeschreiber) und N.________ (Bausekretär) ein. Die Staatsanwaltschaft nahm dieses Gesuch als Strafanzeige entgegen und verfügte mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Januar 2019, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt wird (RR-act. I/01/9).B.Mit Schreiben vom 2. April 2019 liessen P.________, O.________, Q.________ und N.________ bei der Staatsanwaltschaft ________ Straf­anzeige gegen A.________ erheben (namentlich betreffend strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich; RR-act. I/01/4 bis 8).C.Am 19. Juli 2019 reichte C.________ (Bauherrschaft) dem Gemeinderat B.________ das Baugesuch für den Abbruch und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit offenem Velounterstand auf KTN R.________ und KTN S.________ B.________ ein. Gleichzeitig reichte er ein Gesuch um einen drittverbindlichen Vorentscheid betreffend "Gebäudeabstand zwischen KTN T.________ und KTN R.________ und maximale Gebäude- und Firsthöhen auf KTN T.________" ein. Diese Gesuche wurden im Amtsblatt Nr. 30 vom 26. Juli 2019 (S. 1781) publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen beide Gesuche erhoben neben anderen A.________ am 14. August 2019 Einsprache beim Gemeinderat B.________.D.Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 liess die Bauherrschaft das Bauamt B.________ um die Einberufung eines "runden Tisches" ersuchen. Auf die entsprechende Einladung vom 14. Januar 2020 hin vertraten A.________ mit Schreiben vom 18. Januar 2020 an die Gemeinde die Auffassung, "die Strafkläger" (d.h. P.________, O.________, Q.________ und N.________) seien befangen und hätten sich vertreten zu lassen.E.Mit Zwischenbescheid vom 28. Januar 2020 beschloss der Gemeinderat unter Ausstand von P.________, O.________ und Q.________ was folgt:1.Es wird festgestellt, dass in den vorliegenden Baubewilligungs- und Vorentscheidverfahren keine Befangenheit (

III 2020 71

Entscheid vom 24. August 2020

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Monica Huber-Landolt, Richterinlic.iur. Karl Gasser, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat B.________,Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,Vorinstanzen,C.________,c/o Carmela Erni,Oberschönenbuch 30a, 6438 Ibach,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,E.________,F.________,G.________,c/o Markus Schuler-Suter, Axenfels 18, 6443 B.________,I.________,vertreten durch J.________, c/o Isabelle Schwander, Axenstrasse 12, 6440 Brunnen,Beigeladene,

Gemeinderat B.________,

Regierungsrat des Kantons Schwyz,Bahnhofstrasse 9,Postfach 1260, 6431 Schwyz,

C.________,c/o Carmela Erni,Oberschönenbuch 30a, 6438 Ibach,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

E.________,

F.________,

G.________,c/o Markus Schuler-Suter, Axenfels 18, 6443 B.________,

I.________,vertreten durch J.________, c/o Isabelle Schwander, Axenstrasse 12, 6440 Brunnen,

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Ausstandsbegehren)